Anbieter
Patrick Sluzalek
handelnd unter der Geschäftsbezeichnung WerkZ
Herzogstraße 11
31073 Delligsen
Deutschland
WerkZ · Vertragsgrundlagen
für Software, Web-Apps, Automatisierung, Integrationen, Hosting, Support und individuelle Entwicklungsleistungen gegenüber Unternehmern.
Patrick Sluzalek
handelnd unter der Geschäftsbezeichnung WerkZ
Herzogstraße 11
31073 Delligsen
Deutschland
E-Mail: patslu@icloud.com
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen Patrick Sluzalek, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung WerkZ, Herzogstraße 11, 31073 Delligsen, Deutschland, E-Mail: patslu@icloud.com – nachfolgend „WerkZ“ oder „Anbieter“ – und seinen Kunden über die Bereitstellung, Entwicklung, Anpassung, Integration, Wartung und Unterstützung von Software, Software-as-a-Service-Diensten, Automatisierungen, digitalen Anwendungen und damit verbundenen Dienstleistungen.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern auf Grundlage dieser AGB sind ausgeschlossen.
1.3 Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Bestandteil des Vertrags, wenn WerkZ ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Die bloße Durchführung eines Vertrags stellt keine Zustimmung zu fremden Geschäftsbedingungen dar.
1.4 Individuell ausgehandelte Vereinbarungen sowie das jeweilige Angebot oder die Auftragsbestätigung gehen diesen AGB vor. Soweit eine gesonderte Leistungsbeschreibung, ein Service Level Agreement („SLA“), eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung („AVV“) oder sonstige Anlage vereinbart wurde, gilt diese für ihren jeweiligen Regelungsbereich vorrangig. Bei datenschutzrechtlichen Widersprüchen geht eine abgeschlossene AVV diesen AGB vor.
2.1 Angebote von WerkZ gelten für den darin angegebenen Zeitraum. Enthält ein Angebot keine Gültigkeitsdauer, ist WerkZ für 14 Kalendertage an das Angebot gebunden, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.
2.2 Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch Annahme eines Angebots von WerkZ durch den Kunden, schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung durch WerkZ, Abschluss eines Vertrages über ein von WerkZ bereitgestelltes Bestellsystem oder einvernehmlichen Beginn der vereinbarten Leistung.
2.3 Zum Vertrag gehören insbesondere das jeweilige Angebot, die darin bezeichnete Leistungsbeschreibung, diese AGB sowie gegebenenfalls SLA, AVV, TOM-Dokumentation oder weitere ausdrücklich einbezogene Anlagen.
3.1 WerkZ entwickelt und betreibt modulare digitale Lösungen zur Unterstützung und Automatisierung betrieblicher Prozesse. Je nach vereinbartem Leistungsumfang können hierzu insbesondere Softwareanwendungen und Web-Anwendungen, Zeiterfassungs-, Auftrags-, Projekt-, Dokumentations- und Verwaltungsfunktionen, Automatisierungen und Workflows, Schnittstellen zu vorhandenen Systemen, API-Anbindungen, Datenverarbeitung und Datenexport, Hosting, Wartung und Updates, Supportleistungen, individuelle Softwareanpassungen sowie KI-gestützte Funktionen gehören.
3.2 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweils angenommenen Angebot und der dazugehörigen Leistungsbeschreibung.
3.3 Produktbeschreibungen, Präsentationen, Demonstrationen, Konzepte, Entwürfe, Screenshots oder Aussagen auf einer Internetseite oder in Werbematerialien stellen nur dann eine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung dar, wenn sie ausdrücklich Bestandteil des Vertrags geworden sind.
3.4 WerkZ schuldet grundsätzlich keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg des Kunden, sofern ein solcher nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Insbesondere übernimmt WerkZ keine Garantie dafür, dass die Nutzung einer Software zu bestimmten Umsatzsteigerungen, Kosteneinsparungen, Produktivitätswerten oder sonstigen wirtschaftlichen Ergebnissen führt.
4.1 WerkZ kann sowohl bereits vorhandene Standardmodule als auch kundenspezifisch angepasste oder neu entwickelte Funktionen bereitstellen.
4.2 Vorhandene Standardmodule, Basissysteme, Frameworks und Komponenten bleiben auch dann Bestandteile der WerkZ-Software, wenn sie für einen Kunden individuell konfiguriert oder angepasst werden.
4.3 Individuelle Entwicklungsleistungen richten sich nach dem im Angebot oder in einer Leistungsbeschreibung festgelegten Funktionsumfang.
4.4 Wünsche des Kunden, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, gelten als Änderungswünsche („Change Requests“). WerkZ ist nicht verpflichtet, einen Change Request umzusetzen, bevor sich die Parteien über dessen Umfang, Auswirkungen, Vergütung und gegebenenfalls geänderte Termine geeinigt haben.
4.5 Zusätzlicher Aufwand aufgrund nachträglicher Änderungswünsche kann gesondert berechnet werden, wenn der Kunde dem zusätzlichen Aufwand vor dessen Durchführung zugestimmt hat.
5.1 Angegebene Entwicklungs-, Einrichtungs- oder Fertigstellungstermine sind nur dann verbindliche Fixtermine, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
5.2 Der Kunde stellt WerkZ rechtzeitig sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Ansprechpartner, Zugänge, Dokumentationen, Daten und sonstigen Mitwirkungsleistungen zur Verfügung.
5.3 Verzögert sich die Leistung aufgrund einer verspäteten, unvollständigen oder fehlerhaften Mitwirkung des Kunden, verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen angemessen. Zusätzlicher hierdurch verursachter Aufwand kann nach vorheriger Information des Kunden gesondert berechnet werden.
5.4 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm bereitgestellten Informationen, Daten und technischen Angaben vollständig und richtig sind.
6.1 Soweit WerkZ ein individualisiertes Arbeitsergebnis schuldet, für das eine Abnahme rechtlich oder vertraglich vorgesehen ist, informiert WerkZ den Kunden über die Fertigstellung und fordert ihn zur Prüfung und Abnahme auf.
6.2 Der Kunde prüft die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist, grundsätzlich innerhalb von zehn Werktagen nach Bereitstellung zur Abnahme.
6.3 Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
6.4 Die Leistung gilt als abgenommen, wenn WerkZ dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels verweigert.
6.5 Bei umfangreichen Projekten können Teilabnahmen oder Freigaben einzelner Module vereinbart werden.
7.1 Benutzerkonten und Zugangsberechtigungen dürfen ausschließlich durch berechtigte Personen verwendet werden.
7.2 Der Kunde muss Passwörter, API-Schlüssel, Tokens, Zugangscodes und andere Authentifizierungsmerkmale geheim halten und angemessen vor unberechtigtem Zugriff schützen.
7.3 Persönliche Benutzerkonten dürfen grundsätzlich nicht von mehreren Personen gemeinsam verwendet werden, soweit keine andere Nutzung ausdrücklich vorgesehen ist.
7.4 Soweit WerkZ Mehrfaktor-Authentifizierung oder vergleichbare Sicherheitsfunktionen bereitstellt und deren Nutzung dem Kunden zumutbar ist, soll der Kunde diese insbesondere für administrative oder sicherheitsrelevante Konten verwenden.
7.5 Der Kunde informiert WerkZ unverzüglich, sobald er Kenntnis oder einen begründeten Verdacht davon hat, dass Zugangsdaten oder Konten kompromittiert wurden.
7.6 WerkZ ist berechtigt, betroffene Zugänge vorübergehend zu sperren oder Zugangsdaten zurückzusetzen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen unbefugten Zugriff, eine Sicherheitsgefährdung oder einen Missbrauch bestehen. Die berechtigten Interessen des Kunden werden hierbei angemessen berücksichtigt.
8.1 WerkZ kann auf Wunsch des Kunden externe Anwendungen, APIs, Datenbanken, Cloud-Dienste, Kommunikationsdienste, Buchhaltungssysteme, Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Systeme anbinden.
8.2 Für Dienste, Konten oder Systeme, die der Kunde selbst auswählt und unmittelbar bei einem Drittanbieter bezieht, gelten zusätzlich die Bedingungen des jeweiligen Drittanbieters.
8.3 WerkZ ist nicht verantwortlich für Ausfälle, Änderungen, Einschränkungen oder die Einstellung eines vom Kunden ausgewählten Fremddienstes, soweit diese außerhalb des Einflussbereichs von WerkZ liegen.
8.4 Ändert ein Drittanbieter eine API, Schnittstelle oder technische Voraussetzung, kann eine Anpassung der Integration erforderlich werden. WerkZ informiert den Kunden über wesentliche Auswirkungen, sobald diese bekannt sind. Zusätzliche Entwicklungsleistungen werden nur nach entsprechender Vereinbarung berechnet.
8.5 Für von WerkZ selbst zur Vertragserfüllung eingesetzte Dienstleister bleiben die gesetzlichen und vertraglichen Verantwortlichkeiten von WerkZ unberührt.
9.1 Soweit WerkZ Funktionen bereitstellt, bei denen künstliche Intelligenz oder automatisierte Modelle eingesetzt werden, können Ergebnisse technisch bedingt Wahrscheinlichkeiten, Interpretationen oder automatisch erzeugte Inhalte enthalten.
9.2 KI-generierte Ergebnisse können fehlerhaft, unvollständig oder missverständlich sein. Der Kunde hat Ergebnisse vor Entscheidungen mit erheblichen wirtschaftlichen, rechtlichen, personellen oder sicherheitsrelevanten Auswirkungen angemessen zu überprüfen.
9.3 WerkZ schuldet durch KI-Funktionen keine Rechts-, Steuer-, Medizin-, Finanz- oder sonstige regulierte Fachberatung.
9.4 Vollständig automatisierte Entscheidungen mit rechtlicher oder vergleichbar erheblicher Wirkung werden nur eingerichtet, wenn dies ausdrücklich vereinbart und rechtlich zulässig ist.
10.1 WerkZ betreibt vereinbarte Online-Dienste mit angemessener technischer Sorgfalt.
10.2 Eine bestimmte prozentuale Mindestverfügbarkeit ist nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich im Angebot oder in einem gesonderten SLA vereinbart wurde.
10.3 Vorübergehende Einschränkungen können insbesondere durch Wartungsarbeiten, Sicherheitsupdates, notwendige technische Änderungen oder Störungen außerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs von WerkZ entstehen.
10.4 Planbare Wartungsarbeiten, die zu erheblichen Einschränkungen führen können, werden nach Möglichkeit vorab angekündigt.
10.5 Bei sicherheitskritischen Situationen darf WerkZ notwendige Wartungs-, Sperr- oder Schutzmaßnahmen auch kurzfristig durchführen.
10.6 Umfang, Zeiten und Reaktionsfristen des Supports ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Tarif oder SLA.
11.1 WerkZ ist berechtigt, seine Software technisch weiterzuentwickeln, Fehler zu beheben und Benutzeroberflächen, Infrastruktur oder technische Komponenten anzupassen.
11.2 Änderungen dürfen vereinbarte Kernfunktionen nicht ohne sachlichen Grund wesentlich beeinträchtigen.
11.3 Eine Änderung ist insbesondere zulässig, wenn sie der IT-Sicherheit, Fehlerbehebung, gesetzlichen Compliance, technischen Weiterentwicklung oder Kompatibilität dient und dem Kunden unter Berücksichtigung beider Interessen zumutbar ist.
11.4 Bei einer erheblichen dauerhaften Reduzierung vereinbarter Kernfunktionen wird WerkZ den Kunden angemessen im Voraus informieren. Soweit die Änderung für den Kunden unzumutbar ist und keine gleichwertige Ersatzfunktion angeboten wird, kann der Kunde den betroffenen laufenden Dienst zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung außerordentlich kündigen.
12.1 Maßgeblich sind die im jeweiligen Angebot oder Auftrag genannten Preise.
12.2 Sämtliche Preise verstehen sich gegenüber Unternehmern zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit Umsatzsteuer anfällt.
12.3 Einmalige Entwicklungs-, Einrichtungs- oder Projektkosten sowie laufende Gebühren werden entsprechend dem jeweiligen Angebot abgerechnet.
12.4 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
12.5 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. WerkZ kann insbesondere gesetzliche Verzugszinsen und bei Vorliegen der Voraussetzungen die gesetzlich vorgesehene Verzugspauschale verlangen.
12.6 WerkZ kann laufende Leistungen nach vorheriger Mahnung und angemessener Nachfrist vorübergehend sperren, wenn der Kunde mit wesentlichen fälligen Zahlungen in Verzug ist. Eine Sperrung erfolgt nur, soweit sie unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien verhältnismäßig ist.
13.1 WerkZ kann Preise für wiederkehrende Leistungen für zukünftige Abrechnungszeiträume anpassen, wenn sich für die Leistungserbringung maßgebliche Kosten nach Vertragsschluss wesentlich verändern. Hierzu können insbesondere Hosting-, Infrastruktur-, Lizenz-, Personal-, Energie-, Sicherheits-, Drittanbieter- oder gesetzlich verursachte Kosten gehören.
13.2 Kostenreduzierungen sind bei der Preisprüfung ebenfalls angemessen zu berücksichtigen.
13.3 Preisänderungen werden dem Kunden grundsätzlich mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden mitgeteilt.
13.4 Preisänderungen greifen nicht rückwirkend.
13.5 Ist eine Preiserhöhung für den Kunden nicht zumutbar, kann er den hiervon betroffenen laufenden Dienst vor Inkrafttreten der Erhöhung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung kündigen. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
14.1 Sämtliche Urheberrechte und sonstigen Schutzrechte an bereits bestehenden Softwarebestandteilen, Frameworks, Modulen, Bibliotheken, Vorlagen, Automatisierungsbausteinen, Konzepten, Methoden und Entwicklungswerkzeugen von WerkZ verbleiben bei Patrick Sluzalek beziehungsweise WerkZ oder den jeweiligen Rechteinhabern.
14.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, erhält der Kunde für die Vertragsdauer das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die bereitgestellte Software für seine eigenen betrieblichen Zwecke im vereinbarten Umfang zu verwenden.
14.3 Bei individuell entwickelten Arbeitsergebnissen erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung die im Angebot vereinbarten Nutzungsrechte. Soweit im Angebot keine abweichende Regelung getroffen wurde, erhält der Kunde ein zeitlich unbeschränktes, einfaches Nutzungsrecht an dem für ihn individuell erstellten Arbeitsergebnis für eigene betriebliche Zwecke.
14.4 Vorbestehende WerkZ-Komponenten, allgemeine Funktionen, technische Konzepte, Frameworks und wiederverwendbare Bausteine werden durch eine kundenspezifische Entwicklung nicht zum ausschließlichen Eigentum des Kunden.
14.5 Ein Anspruch des Kunden auf Herausgabe von Quellcode, Entwicklungsumgebungen, Build-Systemen, internen Systemkomponenten, administrativen Zugangsdaten oder internen Dokumentationen besteht nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich oder in Textform vereinbart wurde.
14.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, WerkZ-Software oder wesentliche Bestandteile davon ohne entsprechende Nutzungsberechtigung Dritten zur Verfügung zu stellen, zu vermieten, weiterzuverkaufen oder auf andere Unternehmen zu übertragen. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
15.1 Die Rechte an den vom Kunden eingestellten oder bereitgestellten Daten und Inhalten verbleiben beim Kunden beziehungsweise beim jeweiligen Rechteinhaber.
15.2 Der Kunde räumt WerkZ die zur Durchführung des Vertrags technisch erforderlichen Nutzungs- und Verarbeitungsrechte ein. Diese Rechte bestehen ausschließlich für die Dauer und den Zweck der Vertragserfüllung, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder sonstigen Rechtsgrundlagen entgegenstehen.
15.3 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass er zur Nutzung, Speicherung und Verarbeitung der von ihm bereitgestellten Daten und Inhalte berechtigt ist.
15.4 Der Kunde darf insbesondere keine rechtswidrigen Inhalte einstellen oder WerkZ zur rechtswidrigen Verarbeitung von Daten veranlassen.
15.5 Wird WerkZ aufgrund einer vom Kunden schuldhaft verursachten Verletzung von Rechten Dritter in Anspruch genommen, stellt der Kunde WerkZ von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit der Kunde für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. WerkZ informiert den Kunden über entsprechende Ansprüche und gibt ihm angemessene Gelegenheit zur Mitwirkung an der Rechtsverteidigung.
16.1 WerkZ verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe der anwendbaren Datenschutzgesetze.
16.2 Soweit WerkZ personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
16.3 In diesem Fall bleibt der Kunde Verantwortlicher für die Rechtmäßigkeit der von ihm veranlassten Verarbeitung, soweit sich aus der konkreten Verarbeitung nichts anderes ergibt.
16.4 WerkZ trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten entsprechend Art, Umfang, Umständen und Zweck der Verarbeitung sowie dem jeweiligen Risiko.
16.5 Die konkreten technischen und organisatorischen Maßnahmen können in einer gesonderten TOM-Dokumentation beschrieben werden und entsprechend dem Stand der Technik weiterentwickelt werden, sofern das vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten wird.
16.6 Einzelheiten zu Unterauftragnehmern, Weisungsrechten, Sicherheitsvorfällen, Auditrechten, Datenlöschung und gegebenenfalls Drittstaatentransfers werden in einer gegebenenfalls erforderlichen AVV geregelt.
17.1 Beide Parteien behandeln alle ihnen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt werdenden vertraulichen geschäftlichen, technischen und organisatorischen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich.
17.2 Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich für die Durchführung des jeweiligen Vertrags verwendet werden.
17.3 Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich bereits öffentlich bekannt waren, ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt werden, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder unabhängig von den vertraulichen Informationen entwickelt wurden.
17.4 Eine Offenlegung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder vollstreckbarer behördlicher beziehungsweise gerichtlicher Anordnung bleibt zulässig. Soweit rechtlich zulässig, wird die andere Partei vorher informiert.
17.5 Die Geheimhaltungspflicht gilt grundsätzlich fünf Jahre über das Ende des Vertrags hinaus. Für Geschäftsgeheimnisse besteht die Verpflichtung solange fort, wie die betreffende Information rechtlich als Geschäftsgeheimnis geschützt ist.
18.1 Der Kunde informiert WerkZ über festgestellte Fehler oder Störungen mit einer möglichst konkreten Beschreibung.
18.2 WerkZ wird reproduzierbare und von WerkZ zu vertretende Mängel innerhalb einer den Umständen angemessenen Frist untersuchen und beheben.
18.3 Bei der Priorisierung können insbesondere Schweregrad, Sicherheitsrelevanz, Zahl betroffener Nutzer, Auswirkungen auf Kernfunktionen und vorhandene Umgehungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.
18.4 Ein Mangel liegt insbesondere nicht allein deshalb vor, weil eine Software nicht mit einer nicht vereinbarten Systemumgebung, Fremdsoftware oder Schnittstelle kompatibel ist.
18.5 Gesetzliche Mängelrechte des Kunden bleiben im Übrigen unberührt, soweit diese AGB keine wirksame abweichende Regelung enthalten.
19.1 WerkZ haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsrechts, bei ausdrücklich übernommenen Garantien im Umfang der jeweiligen Garantie sowie bei arglistig verschwiegenen Mängeln.
19.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet WerkZ auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
19.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen.
19.4 Soweit der Kunde aufgrund einer ausdrücklich vereinbarten Pflicht selbst Sicherungskopien oder Datenexporte vorzunehmen hat, beschränkt sich die Haftung von WerkZ bei leicht fahrlässig verursachtem Datenverlust auf denjenigen Wiederherstellungsaufwand, der auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung dieser Sicherungspflichten entstanden wäre. Von WerkZ ausdrücklich übernommene Backup-Verpflichtungen bleiben unberührt.
19.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von WerkZ.
19.6 Eine weitergehende Haftungsbeschränkung kann für einzelne Projekte individuell vereinbart werden.
20.1 Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung einer Pflicht, soweit diese unmittelbar auf einem Ereignis beruht, das außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegt und auch bei angemessenen Vorsorgemaßnahmen nicht verhindert werden konnte.
20.2 Hierzu können insbesondere Naturereignisse, erhebliche Strom- oder Netzausfälle, behördliche Maßnahmen, Krieg, Terrorismus, erhebliche Cyberangriffe auf externe Infrastruktur, Arbeitskämpfe oder vergleichbare außergewöhnliche Ereignisse gehören.
20.3 Die betroffene Partei informiert die andere Partei, soweit möglich, unverzüglich über das Ereignis und dessen voraussichtliche Auswirkungen.
20.4 Zahlungspflichten für bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen bleiben unberührt.
21.1 Vertragslaufzeit, Mindestlaufzeit und gegebenenfalls Verlängerungsperioden ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot.
21.2 Ist für eine laufende Leistung keine Mindestlaufzeit vereinbart, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
21.3 Für projektbezogene einmalige Leistungen endet der Vertrag grundsätzlich mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung und Zahlung der geschuldeten Vergütung.
21.4 Besondere gesetzliche Wechselrechte für Datenverarbeitungsdienste bleiben unberührt.
22.1 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
22.2 Liegt der wichtige Grund in einer Vertragsverletzung, ist grundsätzlich zunächst eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen oder eine Abmahnung auszusprechen, soweit dies gesetzlich erforderlich und im konkreten Fall zumutbar ist.
22.3 Ein wichtiger Grund für WerkZ kann insbesondere vorliegen, wenn der Kunde die Dienste vorsätzlich zu rechtswidrigen Zwecken verwendet, erhebliche Sicherheitsrisiken verursacht oder trotz Mahnung mit wesentlichen Zahlungsverpflichtungen in Verzug bleibt und die Fortsetzung des Vertrags WerkZ nicht mehr zugemutet werden kann.
23.1 Der Kunde kann seine exportierbaren Daten bei Vertragsende in einem von WerkZ für den jeweiligen Dienst unterstützten, gängigen und maschinenlesbaren Format erhalten.
23.2 Zu den exportierbaren Daten gehören – soweit sie im jeweils genutzten WerkZ-Modul vorhanden und rechtlich exportierbar sind – insbesondere vom Kunden bereitgestellte Stamm-, Benutzer-, Kontakt- und Geschäftsdaten, vom Kunden eingegebene oder durch seine Nutzung erzeugte Projekt-, Auftrags-, Zeit-, Workflow- und Prozessdaten, vom Kunden hochgeladene Dokumente, Bilder und Dateien, kundenbezogene Konfigurations- und Berechtigungsdaten sowie weitere unmittelbar dem Kunden zuzuordnende Nutzungs- und Metadaten, soweit diese nach anwendbarem Recht exportierbar sind.
23.3 Nicht zum Exportbestand gehören insbesondere Quellcode von WerkZ, interne Sicherheitsinformationen, Zugangsschlüssel von WerkZ, interne Entwicklungs- und Verwaltungsdaten, proprietäre Algorithmen, Modellgewichte, interne Telemetrie, Geschäftsgeheimnisse oder geschützte Bestandteile Dritter, soweit deren Ausschluss gesetzlich zulässig ist.
23.4 Soweit die Vorschriften des EU Data Act über den Wechsel von Datenverarbeitungsdiensten auf die jeweilige Leistung Anwendung finden, unterstützt WerkZ einen vom Kunden verlangten Anbieterwechsel entsprechend den gesetzlichen Anforderungen.
23.5 Die Ankündigungsfrist für die Einleitung eines solchen Wechselprozesses beträgt höchstens zwei Monate, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist. Der reguläre Übergangszeitraum beträgt höchstens 30 Kalendertage, soweit der Wechsel innerhalb dieses Zeitraums technisch durchführbar ist. Ist dies technisch nicht möglich, gelten die gesetzlichen Bestimmungen für einen verlängerten oder alternativen Übergangszeitraum.
23.6 Nach Abschluss des Übergangszeitraums stehen die exportierbaren Daten dem Kunden grundsätzlich für mindestens weitere 30 Kalendertage zum Abruf zur Verfügung, soweit keine andere gesetzlich zulässige Vereinbarung getroffen wurde.
23.7 Nach Ablauf des anwendbaren Abrufzeitraums löscht WerkZ die exportierbaren Kundendaten und digitalen Vermögenswerte, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, berechtigten Sicherungsinteressen oder andere Rechtsgrundlagen einer Löschung entgegenstehen.
23.8 Für den standardmäßigen Datenexport erhebt WerkZ kein gesondertes Wechselentgelt, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Vom Kunden zusätzlich gewünschte Beratungs-, Migrations-, Programmierungs- oder Integrationsleistungen, die über gesetzliche oder vertraglich geschuldete Wechselpflichten hinausgehen, können nach gesonderter Vereinbarung vergütet werden.
24.1 Funktionen, die ausdrücklich als „Beta“, „Test“, „Preview“, „Pilot“ oder vergleichbar gekennzeichnet sind, können sich noch in Entwicklung befinden.
24.2 Bei solchen Funktionen können Funktionsumfang, Benutzeroberfläche und technische Eigenschaften häufiger geändert werden.
24.3 Soweit eine Beta- oder Pilotfunktion nicht ausdrücklich für den produktiven Betrieb vereinbart wurde, soll der Kunde keine ausschließlich von dieser Funktion abhängigen kritischen Geschäftsprozesse betreiben.
24.4 Zwingende gesetzliche Haftungs- und Schutzvorschriften bleiben unberührt.
25.1 Änderungen dieser AGB für bestehende Vertragsverhältnisse bedürfen grundsätzlich einer Vereinbarung zwischen WerkZ und dem Kunden, soweit nicht lediglich redaktionelle Änderungen vorgenommen werden, die die Rechte und Pflichten des Kunden nicht verändern.
25.2 WerkZ kann dem Kunden geänderte Vertragsbedingungen für zukünftige Vertragsverlängerungen, neue Leistungen oder zusätzliche Module anbieten.
25.3 Eine bloße Nichtreaktion des Kunden gilt nicht ohne Weiteres als Zustimmung zu wesentlichen Vertragsänderungen.
26.1 WerkZ kann Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis im Rahmen einer Unternehmensumwandlung, Rechtsnachfolge oder Übertragung des Geschäftsbetriebs auf einen Rechtsnachfolger übertragen, sofern hierdurch die berechtigten Interessen des Kunden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
26.2 Gesetzliche Datenschutz- und Informationspflichten bleiben unberührt.
27.1 Vertraglich vorgesehene Erklärungen können grundsätzlich in Textform erfolgen, soweit das Gesetz oder eine individuelle Vereinbarung keine strengere Form verlangt. Hierzu gehört insbesondere die Kommunikation per E-Mail oder über ein von WerkZ bereitgestelltes elektronisches System.
27.2 Individuelle Vereinbarungen haben unabhängig hiervon Vorrang vor diesen AGB.
28.1 Für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen WerkZ und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
28.2 Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen, soweit dessen Anwendung möglich wäre.
29.1 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der für den Geschäftssitz von WerkZ zuständige Gerichtsstand.
29.2 WerkZ bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
29.3 Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich nicht zulässig ist, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
30.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt.
30.2 An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
30.3 Die Parteien werden bei Regelungslücken eine rechtlich zulässige Vereinbarung anstreben, die dem mit dem Vertrag verfolgten Zweck möglichst nahekommt.
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